In einem Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 1 U 98/13) festgestellt, dass ein Prepaidtarif kein Überziehen des Guthabenkontos ermöglichen darf. Zudem sei es dem Anbieter nicht erlaubt, einen unverzüglichen Ausgleich so entstandener Differenzen zu verlangen. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband. Die Richter gaben der Klage statt und wiesen die Berufung des Mobilfunkunternehmens ab.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Prepaid-Angebot eines Mobilfunkunternehmens. Dieses agiert selbst als sogenannter Reseller (Wiederverkäufer). Die Nutzungsbedingungen sahen vor, dass der Anbieter Gebühren für verbrauchte Leistungen nicht unmittelbar, sondern verzögert abbuchen darf. Das hatte in der Praxis Folgen: So konnte ein Kunde Leistungen verbrauchen, ohne zu bemerken, dass sein Guthaben längst aufgebraucht ist. Nutzte er weitere Leistungen, konnte ein Negativsaldo entstehen. Dieser Negativsaldo sollte laut Nutzungsbedingungen durch eine sofortige Nachzahlung des Kunden ausgeglichen werden. Diesen Punkt kritisierten die Richter als Verstoß gegen das Transparenzgebot. In § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB heißt es: „Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“ Dieses sei hier gegeben, da der entsprechenden Klausel ein eigenständiger Regelungsinhalt zukomme, da „sie eine von der zunächst geregelten Verpflichtung zur Vorleistung mittels Aufladung eines Guthabens abweichende Nachzahlungspflicht enthält.“ Gleiches gelte laut Richterspruch auch für eine weitere Klausel. Diese verpflichtete die Kunden, gebuchte Prepaidtarife auch dann zu bezahlen, wenn die SIM-Karte gesperrt ist.
Die Richter kommen zu dem Schluss, dass in der Vorinstanz das Landgericht Frankfurt zurecht die Auffassung vertreten habe, dass „Prepaid-Verträge in der Annahme geschlossen werden, mit Erwerb des Guthabens sämtliche infrage kommenden Kosten bereits vorab entrichtet zu haben und nicht mehr nachträglich mit Beträgen in nicht vorhersehbarer Höhe belastet zu werden.“ Das gelte umso mehr, als die Nutzungsbedingungen einleitend den Begriff „prepaid“ nutzten und auch andere Formulierungen nahe legten, „wonach laufende Verbindungen bei Verbrauch des Guthabens sofort unterbrochen werden.“