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Landgericht Essen: Irreführende Werbung von Aldi Talk

Gerichtsurteil Prepaid

Die Medion AG darf für den Prepaid-Basistarif der Marke Aldi Talk* nicht mehr damit werben, dass kein Mindestumsatz erforderlich sei. Das hat das Landgericht Essen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte kritisiert, die Werbeaussage treffe nicht zu und sei daher irreführend.

Guthaben muss laufend wieder aufgeladen werden

Die Medion AG wirbt im Internet für den Aldi-Talk „Basis-Prepaid-Tarif“ mit der Behauptung „Kein Mindestumsatz“. Dieser Tarif ist dadurch gekennzeichnet, dass nach Aktivierung der SIM-Karte das Startguthaben zunächst nur innerhalb eines Aktivitätszeitfensters von zwölf Monaten genutzt werden kann. Nach Ablauf des Zeitfensters sind Verbraucher:innen noch zwei Monate auf dem Handy erreichbar. Danach wird ihre SIM-Karte deaktiviert. Um weiter telefonieren zu können und erreichbar zu bleiben, müssen sie ihr Aktivitätszeitfenster verlängern, indem sie immer wieder neues Guthaben von mindestens fünf Euro aufladen. Dadurch verlängert sich der Nutzungszeitraum um weitere vier Monate, spätestens danach ist eine weitere Aufladung erforderlich.

Ist das maximale Guthaben von 200 Euro erreicht, sind Kund:innen gezwungen, mindestens fünf Euro ihres Guthabens „abzutelefonieren“. Sonst ist keine neue Aufladung und damit auch keine Verlängerung des Aktivitätszeitfensters mehr möglich.

Werbeaussage ist irreführend

Das Landgericht Essen (Urteil vom 30.05.2022, Az. 1 O 314/21) schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass die Behauptung „Kein Mindestumsatz“ für Verbraucher:innen irreführend ist. Die Werbeaussage suggeriere, Verbraucher:innen müssten nach dem Erwerb des Starter-Sets keine weiteren Zahlungen erbringen, um dauerhaft über ihr Handy erreichbar zu sein. Das treffe nicht zu. Verbraucher:innen müssten zum einen verbrauchsunabhängig auf ihr „Konto“ einzahlen, um die SIM-Karte weiter nutzen zu können und die vertragliche Gegenleistung zu erhalten. Bei Erreichen des maximalen Guthabens seien sie zudem gezwungen, Guthaben zu verbrauchen, um das Aktivitätszeitfenster verlängern zu können. Damit läge aber ein Mindestumsatz vor.